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Sie haben gemeinsam geerbt – und sind sich uneinig. Einer will das Haus verkaufen, der andere möchte darin wohnen bleiben. Einer braucht das Geld, der andere sagt, er habe Zeit. Das ist keine Ausnahme, sondern der Regelfall bei Erbengemeinschaften. Was passiert, wenn keine Einigung gelingt? Dann steht die Teilungsversteigerung im Raum – ein gerichtliches Verfahren, das alle Miterben fürchten sollten, und das gerade deswegen so wirkungsvoll als Druckmittel eingesetzt wird.
Wenn jemand stirbt und mehrere Personen erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das ist kein Vertrag, den irgendjemand schließt – es ist eine Gemeinschaft kraft Gesetzes. Alle Erben halten das Vermögen gemeinsam und gesamthänderisch. Das bedeutet: Niemand kann über seinen Anteil allein verfügen. Niemand kann die Immobilie allein verkaufen. Niemand kann allein eine Hypothek aufnehmen. Jede Entscheidung, die über gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen hinausgeht, braucht die Zustimmung aller Miterben.
Das ist das Grundproblem. Und es lässt sich rechtlich nicht umgehen – jedenfalls nicht ohne Zustimmung der anderen Seite.
Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt jedem Miterben ein wichtiges Recht ein: Er kann jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Das regelt § 2042 BGB. Auseinandersetzen bedeutet: Die Gemeinschaft wird aufgelöst, das Vermögen wird verteilt. Bei einer Immobilie heißt das in der Praxis meistens: Sie muss verkauft werden, oder einer der Erben übernimmt sie und zahlt die anderen aus.
Dieses Recht kann nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Einzige Ausnahme: Der Erblasser hat in seinem Testament ausdrücklich angeordnet, dass die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben werden soll (§ 2044 BGB). Solche Anordnungen sind auf höchstens 30 Jahre begrenzt.
Hinweis: Die hier genannten rechtlichen Grundlagen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall empfehlen sich ein Fachanwalt für Erbrecht und gegebenenfalls ein Notar.
Wenn sich die Erben weder über Verkauf noch über Übernahme einigen können, kann jeder einzelne Miterbe beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Dafür braucht er nicht die Zustimmung der anderen. Ein einziger Miterbe reicht den Antrag ein, und das Verfahren kommt in Gang.
Die Rechtsgrundlage ist § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Die Teilungsversteigerung ist technisch eine Zwangsversteigerung – mit dem Unterschied, dass sie nicht von einem Gläubiger beantragt wird, sondern von einem der Eigentümer selbst, um die Gemeinschaft aufzulösen.
Das Amtsgericht bestellt zunächst einen Sachverständigen, der den Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Dieser Wert bildet die Grundlage für das gesamte Verfahren. Anschließend setzt das Gericht einen Versteigerungstermin an. An diesem Termin kann prinzipiell jeder ein Gebot abgeben – nicht nur die Miterben, sondern auch Außenstehende. Das Meistgebot erhält den Zuschlag.
Aus dem Versteigerungserlös werden zunächst die Verfahrenskosten und eventuell eingetragene Grundschulden oder Hypotheken bedient. Was danach übrig bleibt, wird unter den Miterben nach ihren Erbquoten aufgeteilt.
Das Ergebnis klingt auf dem Papier fair. In der Praxis bedeutet eine Teilungsversteigerung aber fast immer erhebliche Nachteile für alle Beteiligten:
Ja – aber nur begrenzt. Ein Miterbe kann beim Gericht beantragen, das Verfahren einstweilen einzustellen (§ 180 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 765a ZPO). Das setzt voraus, dass die Versteigerung im konkreten Einzelfall eine besondere Härte darstellt – etwa weil ein Miterbe selbst in der Immobilie wohnt und keine andere Unterkunft hat. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt, entscheidet es nach Ermessen im Einzelfall.
Eine weitere Möglichkeit: Alle Miterben einigen sich noch während des laufenden Verfahrens und nehmen den Antrag zurück. Das ist bis zum Zuschlag möglich. In der Praxis führt genau dieser Zeitdruck häufig doch noch zu einer außergerichtlichen Einigung.
Egal ob Verkauf, Übernahme oder Versteigerungsantrag – zwei bürokratische Schritte müssen zuerst erledigt sein. Ohne sie kann die Erbengemeinschaft ihre Rechte an der Immobilie nicht geltend machen.
Der Erbschein ist das amtliche Dokument, das belegt, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Er wird beim Nachlassgericht beantragt – das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Ohne Erbschein kann die Erbengemeinschaft gegenüber Grundbuchamt und Banken ihre Rechtsstellung nicht nachweisen.
Ausnahme: Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, akzeptiert das Grundbuchamt häufig die beglaubigte Testamentskopie zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Ob das im konkreten Fall ausreicht, sollte man beim zuständigen Grundbuchamt vorab klären.
Nach dem Tod des Eigentümers ist das Grundbuch unrichtig – der Verstorbene steht noch drin. Die Erbengemeinschaft muss beim Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen und dabei Erbschein und Sterbeurkunde vorlegen.
Wichtig für die Kosten: Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, entfällt die Gerichtsgebühr (§ 60 Abs. 1 GNotKG). Nach Ablauf dieser Frist wird sie fällig. Diese Zweijahresfrist sollten Erben unbedingt im Blick behalten – sie spart bares Geld.
Erst wenn die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist, kann sie rechtssicher über die Immobilie verfügen – sei es durch Verkauf, Übernahme oder als Grundlage für ein gerichtliches Verfahren.
Die Teilungsversteigerung ist selten die beste Lösung – für niemanden. Ihr eigentlicher Wert liegt meist darin, Druck zu erzeugen und damit eine außergerichtliche Einigung erst möglich zu machen. Besser ist es, vorher Alternativen auszuloten.
Alle Miterben einigen sich auf einen Verkaufspreis und beauftragen gemeinsam einen Makler oder Sachverständigen. Der Erlös wird nach Erbquoten aufgeteilt. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Das ist wirtschaftlich fast immer der beste Weg – vorausgesetzt, alle stimmen zu.
Ein Miterbe übernimmt die Immobilie allein und zahlt die anderen aus. Auch das erfordert notarielle Beurkundung. Streitpunkt ist meistens der Wert: Zu welchem Preis wird übernommen? Ein unabhängiges Gutachten – vom örtlichen Gutachterausschuss oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – schafft eine akzeptierte Grundlage für die Verhandlungen.
Wenn direkte Gespräche gescheitert sind, kann professionelle Mediation helfen. Ein Mediator mit Erfahrung im Erbrecht kann festgefahrene Positionen auflösen – oft in wenigen Sitzungen, zu einem Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens, und mit weit weniger Schaden für die Familienbeziehungen.
Jeder Miterbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen – an einen anderen Miterben oder an einen Dritten (§ 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht: Sie können den Kauf innerhalb von zwei Monaten zu denselben Bedingungen an sich ziehen (§ 2034 BGB). Für externe Käufer ist ein Erbteil schwer zu bewerten, weshalb diese Option am häufigsten zwischen Miterben genutzt wird.
Fast immer, wenn es in einer Erbengemeinschaft um Geld geht. Die häufigste Streitfrage ist: Was ist die Immobilie wirklich wert? Jeder Miterbe hat eine Vorstellung davon – und die divergieren häufig erheblich. Ein neutrales Gutachten schafft eine gemeinsame Grundlage, ohne die keine Einigung möglich ist.
Für gerichtliche Verfahren und Bankverhandlungen empfiehlt sich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Es ist gerichtsverwertbar und wird von allen Seiten als Maßstab akzeptiert.
Auch bei der Erbschaftsteuer spielt der Immobilienwert eine Rolle: Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) an. Liegt der tatsächliche Marktwert nachweislich darunter, können Erben ein Gegengutachten einreichen und eine niedrigere Steuerlast beantragen (§ 198 BewG). Das lohnt sich vor allem bei älteren oder sanierungsbedürftigen Objekten.
Weitere Beiträge rund um Nachlassimmobilien finden Sie in unserem Ratgeber-Blog.
Die Teilungsversteigerung ist das schärfste Mittel, das ein Miterbe in einer festgefahrenen Erbengemeinschaft einsetzen kann. Sie ist aber fast nie die wirtschaftlich beste Lösung – für keine der Seiten. Ihr eigentlicher Wert liegt darin, Druck zu erzeugen und damit eine Einigung erst möglich zu machen.
Der Weg aus der Sackgasse beginnt meistens mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: Was ist die Immobilie wirklich wert? Was sind die Optionen? Und welche Fristen laufen bereits? Wenn Sie in dieser Situation stecken, können Sie das Kontaktformular auf dieser Seite nutzen. immozeit ist in Baden-Württemberg mit eigenem Team vor Ort. Außerhalb von Baden-Württemberg arbeitet immozeit mit geprüften Partnern zusammen – so ist eine kompetente Begleitung bundesweit möglich.
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