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Sie haben gerade jemanden verloren und erfahren nun, dass die Immobilie des Verstorbenen noch auf seinen Namen im Grundbuch steht. Das ist normal – und es bleibt Ihre Aufgabe als Erbe, das zu ändern. Das Grundbuch berichtigt sich nicht von selbst. Was viele nicht wissen: Die Berichtigung ist kostenlos, aber nur wenn Sie rechtzeitig handeln. Nach zwei Jahren fallen Gebühren an, die sich am Verkehrswert der Immobilie orientieren.
Mit dem Tod des Eigentümers geht das Eigentum an der Immobilie kraft Gesetzes auf die Erben über – ohne Antrag, ohne Notar, ohne Eintrag. Das regelt § 1922 BGB (Universalsukzession): Der Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, einschließlich des Eigentums an Grundstücken und Wohnungen. Das Grundbuch hinkt der Wirklichkeit sofort hinterher – es zeigt noch den Verstorbenen als Eigentümer, obwohl die Erben rechtlich bereits Eigentümer sind.
Das ist kein bloßes Schönheitsproblem. Solange das Grundbuch nicht berichtigt ist, kann die Immobilie nicht ohne erheblichen Mehraufwand verkauft oder belastet werden. Käufer und Banken verlangen regelmäßig, dass der Verkäufer als Eigentümer eingetragen ist. Für jeden Erben, der die Immobilie verkaufen, vermieten oder beleihen möchte, ist das Grundbuch der erste praktische Engpass.
Nach § 60 Absatz 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Eintragung der Erben als Eigentümer im Grundbuch gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird. Danach bemisst sich die Gebühr nach dem Verkehrswert der Immobilie.
Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers – nicht mit dem Datum der Testamentseröffnung und nicht mit dem Ausstellungsdatum des Erbscheins. Wer nach dem Tod zunächst einen Erbschein beantragt und mehrere Monate auf ihn wartet, sollte die laufende Frist im Blick behalten. Wer die Frist vergisst, zahlt.
Stand: September 2026 (§ 60 Absatz 1 GNotKG)
Das Grundbuchamt, das zum Amtsgericht am Ort der Immobilie gehört, prüft die Erbfolge anhand von Dokumenten. Welche das sind, hängt davon ab, wie die Erbfolge nachgewiesen wird.
Wenn der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, das vom Nachlassgericht eröffnet wurde, reicht dem Grundbuchamt in der Regel:
Einen Erbschein brauchen Sie in diesem Fall nicht – das spart Zeit und Gebühren. Das Grundbuchamt erkennt das notarielle Testament als ausreichenden Nachweis der Erbfolge an, weil ein Notar die Errichtung bereits beurkundet hat.
Liegt nur ein handschriftliches Testament vor oder gibt es gar kein Testament und damit gesetzliche Erbfolge, reicht das für das Grundbuchamt nicht aus. Hier ist ein Erbschein erforderlich. Er wird beim Nachlassgericht beantragt, das zum Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gehört. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses gemäß GNotKG.
Die Bearbeitungszeit beträgt erfahrungsgemäß mehrere Wochen bis mehrere Monate – je nach Auslastung des Gerichts und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Bei mehreren Erben gibt es zwei Varianten:
Sind mehrere Personen Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Jeder Miterbe ist dann Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft: Keiner kann allein über die Immobilie verfügen. Im Grundbuch werden alle Miterben mit ihren Erbquoten eingetragen, etwa „zu je 1/2" oder entsprechend der testamentarischen Regelung.
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Konflikte entstehen: Einer will verkaufen, ein anderer will behalten. Keiner kann den anderen zwingen – mit einer Ausnahme. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Kommt keine Einigung zustande, ist das gesetzliche Mittel die Teilungsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG): Jeder Miterbe kann sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Gericht versteigert die Immobilie dann – auch gegen den Willen der übrigen Miterben.
Die Teilungsversteigerung ist kein Strafmittel, sondern das gesetzliche Werkzeug, das eine blockierte Erbengemeinschaft auflöst. Aber sie ist das letzte Mittel: Versteigerungserlöse liegen typischerweise unter dem Marktwert, alle Miterben tragen die Verfahrenskosten, und das Verfahren dauert Monate. Wer eine Einigung noch für möglich hält, sollte sie suchen – ein neutrales Verkehrswertgutachten, das alle Beteiligten als Grundlage akzeptieren, hilft dabei mehr als jede Verhandlung ohne Zahlen.
Zwingend vorgeschrieben ist das nicht – in der Praxis aber nahezu unumgänglich. Käufer und finanzierende Banken verlangen regelmäßig, dass die Verkäufer als Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen sind. Ein Verkauf durch noch nicht eingetragene Erben ist technisch möglich, wenn die Erbfolge lückenlos nachgewiesen wird, verlängert die Abwicklung aber erheblich und schreckt viele Käufer ab.
Der sinnvolle Ablauf ist daher:
Berichtigung und Verkauf können parallel vorbereitet werden. Der beurkundende Notar kann beide Vorgänge zusammen abwickeln, was Zeit und Wege spart.
Erbschaftsteuer nicht angemeldet: Die Grundbuchberichtigung ändert nichts an der steuerlichen Situation. Die Erbschaftsteuererklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 31 ErbStG). Das Finanzamt kann diese Frist auf Antrag verlängern. Grundlage der Steuerberechnung ist der steuerliche Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz – der muss nicht mit dem Marktwert identisch sein und wird vom Finanzamt festgestellt, oft ohne eigenständige Besichtigung.
Stand: September 2026 (§ 31 ErbStG)
Belastungen übersehen: Laufende Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuchs bleiben nach dem Erbfall bestehen. Die Erben treten in den Kreditvertrag mit der Bank ein. Was mit einem laufenden Darlehen passiert – Fortführung, Sondertilgung, Ablösung –, ist mit der Bank zu klären, sobald der Erbfall dort angezeigt wurde.
Vermietete Immobilie nicht berücksichtigt: Wenn die geerbte Immobilie vermietet ist, treten die Erben automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" gilt auch für den Erbfall. Der Mieter muss nicht zustimmen, sollte aber schriftlich informiert werden. Die Mieteinnahmen gehören ab dem Todestag zum Nachlass.
Ausschlagungsfrist verpasst: Wer eine Erbschaft ausschlagen will, hat dafür nach § 1944 BGB sechs Wochen Zeit ab Kenntnis des Erbfalls. Wer diese Frist versäumt, gilt unwiderruflich als Erbe – und haftet damit auch für Schulden des Verstorbenen.
Ein Testamentsvollstrecker wird tätig, wenn der Erblasser dies im Testament angeordnet hat. Er verwaltet den Nachlass und kann – je nach dem Umfang seiner Befugnisse – auch die Immobilie veräußern, ohne dass alle Erben einzeln zustimmen müssen. Das kann eine zerstrittene Erbengemeinschaft entlasten; es bedeutet aber auch, dass einzelne Miterben weniger Gestaltungsspielraum haben als ohne Vollstrecker.
Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht von Amts wegen bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. Er verwaltet das Nachlassvermögen vorübergehend im Interesse der noch unbekannten Erben und kann die Immobilie in der Regel nicht ohne gerichtliche Genehmigung veräußern.
Beide Konstellationen können die Grundbuchberichtigung zeitlich verschieben. Wer als Miterbe nicht weiß, ob ein Testamentsvollstrecker bestellt ist, erfährt das spätestens beim Nachlassgericht im Zuge der Erbscheinsbeantragung.
Die Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zur Erbfolge und zur Grundbuchberichtigung sollten Sie einen Notar oder Rechtsanwalt hinzuziehen.
Für die Erbteilung, die Erbschaftsteuererklärung und jede Verkaufsentscheidung brauchen Sie eine realistische Einschätzung des Marktwertes. Wenn Sie wissen möchten, was die geerbte Immobilie heute wert ist, nutzen Sie das Formular auf dieser Seite. Wir schauen uns Ihre Situation an und melden uns bei Ihnen.
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